| | Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. URBAN Sägen GmbH nfg Gültigkeit Allen unseren Angeboten, Verkäufen und sonstigen Vereinbarungen liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich. Vertragsabschluss Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung zustande. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Bei Sonderanfertigungen haftet der Besteller für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen. Wir liefern Muster grundsätzlich nur gegen Berechnung. Preise Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden, gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung. Lieferumfang Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Geringfügige fertigungs- und verpackungsbedingte Abweichungen von der Bestellmenge behalten wir uns vor. Entsprechendes gilt für technisch bedingte, geringfügige Abweichungen von den Maß- und Gewichtsangaben. Die Bestellmenge darf um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden. Teillieferungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Die in unseren Prospekten, Katalogen und den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Abblidungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen bleiben nach Aushändigung an den Besteller oder an Dritte unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden. Lieferzeit Sofern in unseren Auftragsbestätigungen ein Liefertermin nicht als verbindlich bezeichnet worden ist, gilt die Lieferzeit nur als annähernd vereinbart. Unsere Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der fälligen Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand unser Werk bzw. Lager verlassen hat oder bei Übernahme des Transports durch den Besteller wir ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt haben. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - wenn und solange wir durch unabwendbare Ereignisse, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich wilder Streiks, Betriebsstörungen oder ähnlichen Umständen an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert werden. Überschreitet eine solche Behinderung die Dauer von vier Wochen und ist ihr Ende nicht abzusehen, so werden wir damit von unserer Lieferverpflichtung befreit. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung befreit, so entfallen etwaige, hieraus herzuleitenden Schadensersatzansprüche bzw. Rücktrittsrechte des Bestellers. Treten die oben genannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch eine Vertragspartei nur berufen, wenn sie die andere Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt. Im Übrigen kann der Besteller aus Lieferverzug Ersatzansprüche gegen uns nur herleiten, wenn die Überschreitung der Lieferfrist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines Mitarbeiters beruht. Versand und Gefahrübergang Der Versand erfolgt mangels anderer Vereinbarungen unversichert und auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn die Lieferung mit unseren werkseigenen Fahrzeugen vorgenommen wird. Bei Lieferung mit werkseigenen Fahrzeugen haften wir nur, wenn unseren Fahrern vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Die Gefahr geht spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Empfangsberechtigten über. Die Art des Transports ist unserem Ermessen gestellt. Falls vom Besteller eine besondere Transportart gewünscht wird, berechnen wir ihm die hierdurch bedingten Mehrkosten. Gewährleistung und Schadensersatz Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir nur wie folgt: Etwaige Mängel müssen unverzüglich, erkennbare Mängeln innerhalb von acht Tagen nach Auslieferung der Waren und verdeckte Mängel innerhalb von drei Tagen nach ihrer Erkennbarkeit durch einen eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden. Transportschäden sind stets beim Frachtführer zu reklamieren. Bei begründeten Beanstandungen erfolgen nach unserer Wahl Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen. Haben wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so hat der Besteller ein Rücktrittsrecht. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen großen Schaden zu verhüten. Weist der Besteller nach, dass er die Ware ohne Verstoß gegen die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Ware Minderung des Kaufpreises verlangen. Sonstige Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zahlungsbedingungen Falls nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. Wir behalten uns vor, dem Besteller auf der Rechnung günstigere Zahlungsziele und Skonti einzuräumen. Ein Skontoabzug ist in jedem Fall unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Die Bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen sind bei Fälligkeit der Forderung sofort bar zu zahlen. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bankzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir vom Besteller - je nachdem zu welchem Zeitpunkt dies geltend gemacht wird - sofortige Zahlung bei Lieferung oder Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen. Kommt der Käufer unserem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus dem von uns bereits erfüllten Teil des Vertrags. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung wegen Zahlungsverzug des Schuldners, gilt als Ziel für alle noch offenen Rechnungen sofortige Zahlung als vereinbart. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht gestattet. Eigentumsvorbehalt Auf sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, gezahlt hat. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Es gilt dann folgendes: Wird der Kaufpreis nicht sofort bezahlt, so hat sich der Besteller gegenüber dem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an uns ab. Nimmt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe der ursprünglichen Kontokorrentforderung als abgetreten gilt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert, so werden uns die so entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt - er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise als durch Abtretung zu verfügen. Wir haben das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Falls der Verkaufspreis nicht sofort bezahlt wird, so hat der Besteller gegenüber dem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen, falls der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat uns, auf unser Verlangen, die Namen und Anschriften der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung, auf Kosten des Bestellers, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware zu verlangen. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware ist uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Gesichtsstand bei Streitigkeiten mit einem Vollkaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns vor, auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen. | |